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Copyright
Copyright

Alle Bilddateien, Quelltextcode-Dateien und Logos sind gesetzlich durch urheberrechte geschützt.
Eine Verletzung dieser Urheberrechte führt zu schweren Strafen und rechtsansprüchen.
Das verwenden von Codeteilen wird strafrechtlich verfolgt und geahndet.
Es gilt deutsches Recht.
§ 4
Sammelwerke und
Datenbankwerke
| (1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen
unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der
Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke),
werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls
bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie
selbständige Werke geschützt. |
| (2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet
und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise
zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur
Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes
Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes. |
| Urheber ist der Schöpfer des Werkes. |
| Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen
geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung
des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen
Vergütung für die Nutzung des Werkes. |
§ 12
Veröffentlichungsrecht
| (1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und
wie sein Werk zu veröffentlichen ist. |
| (2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt
seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange
weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung
des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist. |
§ 13
Anerkennung der
Urheberschaft
| Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner
Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer
Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden
ist. |
§ 14
Entstellung des Werkes
| Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder
eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die
geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen
Interessen am Werk zu gefährden. |
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| (1) Der Urheber hat das ausschließliche
Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt
insbesondere |
| 1. |
das Vervielfältigungsrecht (§ 16), |
| 2. |
das Verbreitungsrecht (§ 17), |
| 3. |
das Ausstellungsrecht (§ 18). |
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| (2) Der Urheber hat ferner das
ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich
wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der
öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere |
| 1. |
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§
19), |
| 2. |
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§
19a), |
| 3. |
das Senderecht (§ 20), |
| 4. |
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
(§ 21), |
| 5. |
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von
öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22). |
| (3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für
eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur
Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk
verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in
unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch
persönliche Beziehungen verbunden ist. |
§ 69a
Gegenstand des Schutzes
| (1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind
Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials. |
| (2) Der gewährte Schutz gilt für alle
Ausdrucksformen eines Computerprogramms. |
| (3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie
individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der
eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung
ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere
nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden. |
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| (1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers
ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die
Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich
ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der
Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms
mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen
erfüllt sind: |
| 1. |
Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von
einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des
Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu
ermächtigten Person vorgenommen; |
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| (2) Bei Handlungen nach Absatz 1
gewonnene Informationen dürfen nicht |
| 1. |
zu anderen Zwecken als zur Herstellung der
Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet
werden, |
| 2. |
an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß
dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms
notwendig ist, |
| 3. |
für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung
eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für
irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen
verwendet werden. |
| (3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß
ihre Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes
beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers
unzumutbar verletzt. |
| (1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder
Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten,
verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten
Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 98 Abs. 2 und 3 ist
entsprechend anzuwenden. |
| (2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel
anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte
Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu
erleichtern. |
§ 69g
Anwendung sonstiger
Rechtsvorschriften, Vertragsrecht
| (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die
Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme,
insbesondere über den Schutz von Erfindungen, Topographien von
Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz gegen unlauteren
Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen
unberührt. |
| (2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch
zu § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e stehen, sind nichtig. |
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